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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 01.10.2010
10 O 551/10 -

Silvester-Feuerwerkskörper sind Spielzeug

Vermieter darf Spielwarengeschäft nicht den Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern verbieten

Einem Spielwarenfachmarkt kann vom Vermieter nicht der Verkauf von Silvesterfeuerwerk mit dem Hinweis untersagt werden, dass das Geschäft ausschließlich Spielzeug verkaufen dürfe. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder sondern auch Erwachsene spielen. Ein Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Somit sind Feuerwerkskörper als Spielzeug anzusehen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Der Vermieter (Kläger) des zugrunde liegenden Falls wollte einem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) untersagen lassen, Silvester-Feuerwerkskörper verkaufen zu dürfen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.

Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen

Das Gericht Landgericht Magdeburg entschied jedoch, dass Silvesterfeuerwerkskörper als Spielwaren anzusehen sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Haustiere spielen. In der Vergangenheit und auch heute spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) aber auch mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 10344 Dokument-Nr. 10344

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