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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010
10 O 458/10 -

LG Magdeburg: Stadt haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht

Fußgängern ist das Ausweichen vom ungeräumten Gehweg auf die (geräumte) Fahrbahn nicht zuzumuten

Stürzt ein Fußgänger bei Glatteis auf einer Straße, weil die Stadt die ihr obliegende Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllt hat, ist die Stadt dazu verpflichtet, der Krankenkasse die ärztlichen Behandlungskosten zu 50 % zu erstatten. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Im vorliegenden Verfahren ist wollte die mittlerweile 40jährige Bettina O. am 12. Januar 2009 gegen 09.30 Uhr in der Landeshauptstadt an einer Ampel die Kreuzung Olvenstedter Straße / Editharing überqueren. Die Straße selbst war gestreut und abgestumpft. Der Übergang von der Straße bei dem Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit Trittspuren versehen. Bettina O. stürzte infolge der Glätte. Sie verletzte sich am Ellbogen und musste 2 Wochen stationär behandelt werden. Die Behandlungskosten hat die AOK übernommen und forderte eine Erstattung von der Stadt.

Stadt verletzte Amtspflicht

Das Landgericht Magdeburg hat festgestellt, dass die Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, da sie die ihr obliegende Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllte.

Verkehrswesentliche Kreuzung für Fußgänger muss gefahrlos benutzt werden können

Zwar muss die Stadt nicht alle Straßen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssen verkehrswesentliche Kreuzungen mit zahlreichem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee aufgrund Vereisung nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf die (geräumte) Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen.

Fußgängerin trägt Mitschuld

Allerdings hat die Zivilkammer Bettina O. ein Mitverschulden von 50 % zur Last gelegt. Wenn erkennbar Glatteis vorliegt muss man sich besonders vorsichtig bewegen. Dies ist auch grundsätzlich möglich gewesen, da der Bettina O. begleitende Ehemann an der gleichen Stelle nicht gestürzt ist.

Versicherte muss nicht die restlichen 50 % tragen

Die 50 % Quote bedeutet nicht, dass die AOK nun ihrerseits die Hälfte der Behandlungskosten von Bettina O. zurückfordern kann. Im Verhältnis zu ihrer Versicherten muss die AOK die gesamten Behandlungskosten tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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