wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.12.2010
10 O 1672/10 -

In fremden Häusern ist beim Öffnen von Türen besondere Vorsicht geboten

Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei Unachtsamkeit

Wer sich in fremden Räumlichkeiten befindet, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die 55jährige Klägerin im Februar 2009 ein Kosmetikstudio in Wernigerode besucht. Auf dem Rückweg von der im Hausflur befindlichen Toilette irrte sich die Klägerin, öffnete die falsche Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz in den Keller verletzte sich die Klägerin, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt. Von der Betreiberin des Kosmetikstudios und der Eigentümerin des Grundstücks verlangte die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € und Schadensersatz von rund 700 €.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat entschieden dass die Klägerin ihren Unfall allein verschuldet hat. Der Unfall der Klägerin wäre vermeidbar gewesen. Nach eigenen Angaben hat sie das Kosmetikstudio zum ersten Mal besucht. Die Klägerin befand sich folglich in fremden Räumlichkeiten. Derjenige der sich in fremder Umgebung aufhält, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nur aufgrund eigener Unachtsamkeit ist die Frau die Kellertreppe hinunter gestürzt. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Auch dem Personal des Kosmetikstudios ist kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin wurde vom Studio bis zu Toilette begleitet, der Rückweg wurde ihr beschrieben. Mehr kann nicht verlangt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12600 Dokument-Nr. 12600

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12600

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?