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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.07.2008
1 S 70/08 -

Unberechtigt auf Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkendes Auto darf kostenpflichtig abgeschleppt werden

Parken ist nur Kunden erlaubt

Wer sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Damit blieb ein Autobesitzer, der die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 165 € zurückverlangte, mit seiner Klage auch vor dem Landgericht in 2. Instanz erfolglos.

Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in der Friedrich-Ebert-Strasse 73 in Magdeburg in der Nähe der Bördelandhalle, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von 1 ½ Stunden im Zeitraum von 6.00 bis 21.00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet ist. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19.00 abgeschleppt. Erst beinahe 4 Stunden später gegen 22.50 Uhr löste der Kläger sein Fahrzeug gegen Bezahlung von 165 € (Abschleppkosten in Höhe von 150 € zzgl. Inkassokosten in Höhe von 15 €) beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung dieser Kosten wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.

Amtsgericht und Landgericht geben Betreiber des Einkaufszentrums Recht

Wie schon das Amtsgericht hat auch das Landgericht entschieden, dass der PKW abgeschleppt werden durfte und der Fahrzeughalter die Kosten hierfür bezahlen muss.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Besitzer des Parkplatzes berechtigt ist, im Wege des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der Besitzer muss nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Der PKW Halter hat jedoch im Prozess keine Umstände für einen derartigen Verstoß gegen das Schikaneverbot vorgetragen.

Der Besitzer des Parkplatzes ist auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes dem Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.

Entgegengesetzte Entscheidung in einem anderen Fall

Mit einem Berufungsurteil vom 19. Februar 2008 (2 S 318/07) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem anderen Fall entgegengesetzt entschieden. Die 2. Kammer war der Auffassung, dass dem PKW-Halter die Abschleppkosten zurückgezahlt werden müssen, da vor dem Abschleppen abzuwägen sei, ob dieses verhältnismäßig sei.

Wegen dieser divergierenden Entscheidungen hat die 1. Zivilkammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte der Fahrzeugführer binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Revision einlegen, wird sich demnächst der Bundesgerichtshof mit den in diesen Abschleppfällen aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen insbesondere zu folgenden 2 Fragen:

1. Unter welchen Voraussetzungen darf abgeschleppt werden?

2. Darf der Besitzer eines Parkplatzes generell und nicht nur im Einzelfall mit der Überwachung und dem Abschleppen ein drittes Unternehmen beauftragen?

§ 859 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/08 des LG Magdeburg vom 09.07.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.01.2008
    [Aktenzeichen: 151 C 2968/07]
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Dokument-Nr.: 6337 Dokument-Nr. 6337

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