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Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.03.2024
- 14 S 117/22 -
Vermieter kann mit verjährtem Schadensersatzanspruch aufrechnen
Beide Forderungen dürfen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt sein
Macht ein Mieter einen Mietkautionsrückzahlungsanspruch geltend, so kann der Vermieter dem einen verjährten Schadensersatzanspruch entgegenstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt waren. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Schleswig-Holstein klagten die Mieter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf
Zulässige Erklärung der Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Obwohl die Schadensersatzansprüche des Vermieters verjährt sind, habe er die
Fehlende Geltendmachung der Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist unerheblich
Dass der Vermieter die Schadensersatzansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Mietern geltend gemacht hat, sei aus Sicht des Landgerichts unerheblich. Dies führe nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt gegenüber gestanden haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil vom 03.11.2022
[Aktenzeichen: 43 C 255/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 597 GE 2024, 597
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Dokument-Nr. 34239
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