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Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2014
26 O 140/13, 26 O 141/13 und 26 O 142/13 -

Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder in Millionenhöhe an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen

Verantwortliche hätten aus Hinweis auf Liquiditäts­schwierig­keiten und bitte um Stundungen seitens TelDaFax zwingend den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit ziehen müssen

Der Fußballverein Bayer Leverkusen muss an den Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe insgesamt rund 15,9 Millionen Euro an Sponsorengeldern zurückzahlen. Dies entschied das Landgericht Köln in drei Verfahren, die verschiedene TelDaFax-Gesellschaften betrafen.

Die Zahlungen waren im Oktober 2009, November 2009 sowie im Zeitraum November 2010 bis Juni 2011 aufgrund des damaligen Sponsorenvertrags geleistet worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte erst später, am 1. September 2011.

TelDaFax war bereits bei Zahlung der Sponsorengelder zahlungsunfähig

Erfolg hatten die Rückzahlungsklagen nach der Urteilsbegründung des Landgerichts Köln vornehmlich deshalb, weil TelDaFax bereits zahlungsunfähig war, als die Sponsorengelder gezahlt wurden und den Verantwortlichen von Bayer Leverkusen dies spätestens ab Oktober 2009 bekannt war (§§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 Insolvenzordnung*).

Forderung gegen inzwischen zahlungsunfähigen eigentlichen Vertragspartner war wirtschaftlich wertlos

In einem Fall hatte zudem eine Gesellschaft der TelDaFax-Gruppe, die nicht an dem Sponsorenvertrag beteiligt war, die Zahlung geleistet. Das Landgericht urteilte, dass diese Leistung unentgeltlich und damit nach dem Insolvenzrecht anfechtbar war (§ 134 Insolvenzordnung*), weil die Forderung gegen die inzwischen zahlungsunfähigen eigentlichen Vertragspartner wirtschaftlich wertlos war.

Vertreter von Bayer Leverkusen hatten nachweislich Kenntnis über Zahlungsunfähigkeit von TelDaFax

Das Landgericht hat die Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis der Vertreter von Bayer Leverkusen hiervon aus einer umfangreichen Würdigung der im Mai 2014 durchgeführten Beweisaufnahme und des Schriftverkehrs zwischen TelDaFax und Bayer Leverkusen hergeleitet.

TelDaFax hatte bereits mehrfach unter Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten um Stundungen gebeten

Zwar hat sich anhand der Zeugenaussagen laut Gericht nicht bestätigt, dass den Verantwortlichen von Bayer Leverkusen eine drohende Insolvenz bei einer Besprechung im September 2009 seitens TelDaFax ausdrücklich mitgeteilt wurde. Allerdings waren die TelDaFax-Gesellschaften bereits im Oktober 2009 mit einem Betrag von 3,5 Millionen Euro im Rückstand und hatten unter Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten mehrfach um Stundungen gebeten. Aus diesen Umständen hätten die Verantwortlichen von Bayer Leverkusen dem Landgericht zufolge den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend ziehen müssen, auch wenn sie ihn – so die Urteilsbegründung – tatsächlich möglicherweise nicht gezogen hatten.

Konkrete Zusagen von Investoren lagen nicht vor

Der Argumentation von Bayer Leverkusen, wonach nur vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen und Aussicht auf den Einstieg eines Investors bei TelDaFax bestanden habe, hat sich das Gericht nicht angeschlossen, weil die Rückstände von erheblicher Höhe waren und konkrete Zusagen von Investoren im Oktober 2009 nicht vorlagen.

Hintergrund zur Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. Insolvenzordnung):

Dieses Rechtsinstitut soll die Gleichstellung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherstellen. Es ermöglicht unter anderem die Rückforderung von Zahlungen, die ein eigentlich bereits zahlungsunfähiges Unternehmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Gläubiger geleistet hat, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit und damit die Benachteiligung anderer Gläubiger erkannt hatte.

Erläuterungen

* -  Die Vorschriften lauten auszugsweise:

§ 143 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung:

Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. [...]

§ 133 Abs. 1 Insolvenzordnung:

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

§ 134 Abs. 1 Insolvenzordnung:

Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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