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Landgericht Köln, Urteil vom 03.11.2015
- 22 O 204/15 -
Informationspflicht des Reiseveranstalters: Reiseveranstalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassen
Informationspflicht nur bei Kenntnis von Abwasserproblemen
Zwar trifft einen Reiseveranstalter die Pflicht, über eine Abwasserproblematik zu informieren. Diese besteht jedoch nur bei Kenntnis der Problematik. Grundsätzlich kann sich ein Reiseveranstalter bei einem bekannten Badeort auf die Prüfung der Wasserqualität durch die Behörden verlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines zweiwöchigen Strandurlaubs in einem bekannten Badeort in der Türkei im August 2014 litt eine Familie unter starkem
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Durchfallerkrankung
Das Landgericht Köln entschied gegen den Familienvater. Ihm habe kein Anspruch auf
Keine Pflichtverletzung aufgrund verschmutzten Meerwassers
Der Reiseveranstalterin sei nach Ansicht des Landgerichts zunächst keine Pflichtverletzung aufgrund des verschmutzten Meerwassers anzulasten gewesen. Denn diese habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand des Meeres und habe auch keine bestimmte Beschaffenheit des Meeres übernommen. Ebenso wie die Ansteckung durch Kontakt mit Mitreisenden liege auch eine Ansteckung durch im
Keine Verletzung von Informationspflichten
Weiterhin habe die Reiseveranstalterin auch nicht ihre
Keine Warnpflicht aufgrund Geruchsbelästigung, Meerwasserverfärbung sowie mehrerer Krankheitsfälle
Die Reiseveranstalterin habe nicht aufgrund der Geruchsbelästigung oder Meerwasserverfärbung auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 60 RRa 2016, 60
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Dokument-Nr. 22583
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