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Landgericht Köln, Beschluss vom 24.01.2014
209 O 188/13 u.a. -

"Streaming-Abmahnung": Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe von Namen und Anschriften von Kunden zu bestimmten IP-Adressen hätte nicht entsprochen werden dürfen

Ansehen eines bloßen Streamings einer Video-Datei stellt im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar

In vier Beschlüssen hat das Landgericht Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren. Dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Das Landgericht Köln hat die Abweichung von der ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Entscheidung kann für Beweisverwertungsverbot im Hauptsacheprozess von Bedeutung sein

Das Landgericht hat angedeutet, dass die Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 114
GRUR-RR 2014, 114
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 193
MMR 2014, 193

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Dokument-Nr.: 17580 Dokument-Nr. 17580

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Kommentare (1)

 
 
Dieter Debus , Dozent HfPV schrieb am 28.01.2014

DAS HÄTTE DEM LG Köln nicht passieren dürfen. Es handelte grob fahrlässig und das zieht Regressansprüche nach sich.

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