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Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2008
20 O 355/07 -

Hausschwamm: Versicherungen können Zahlungspflicht bei Schwammschäden wirksam ausschließen

Ausschluss durch § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR möglich

Die Versicherung kann durch § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR ihre Einstandspflicht für Schäden, die aufgrund von Schwamm entstehen, wirksam ausschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für ein Mehrfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung auf Grundlage von VGB 97/PR. In § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR stand: "Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm." Nachdem in einer Wohnung Schwammbefall festgestellt wurde, weigerte sich die Beklagte den Schadensfall zu regulieren.

Ausschluss war wirksam

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie war nicht zur Schadensregulierung verpflichtet, da ein wirksamer Haftungsausschluss gemäß § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR vorlag. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel wirksam. Sie sei weder unmissverständlich noch dahin zu verstehen, dass Schäden durch Hausschwamm, gleich auf welcher Ursache dieser beruht, in der Leitungswasserversicherung nicht versichert sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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