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Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.12.2017
- 1 O 288/16 -
Städtische Berufsfeuerwehr haftet nicht für Schäden durch unentdecktes Glutnest
Einsatz einer Wärmebildkamera nach Löscharbeiten bei örtlich begrenztem Kleinbrand erfolgversprechend und ausreichend
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die städtische Berufsfeuerwehr nicht für einen Brandschaden an einem Haus haftet, wenn ein sogenanntes Glutnest nach einer Brandschau unentdeckt bleibt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Hauses. In der Dachgeschosswohnung kam es in einer Nacht zu einem
Kläger verlangt mit Verweis auf grob fahrlässiges Handeln der Feuerwehr Schadensersatz
Der Kläger verlangte nun von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 20.000 Euro wegen
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Brandraum sei intensiv untersucht, sogar Teile der Decke seien freigelegt worden, es habe keine Anzeichen für ein Glutnest vorgelegen. Bei dem Zimmerbrand der vorliegenden Kategorie sei eine Brandwache nicht veranlasst gewesen. Sie habe auch nicht für unerlaubte Handlungen der ihr zugewiesenen Asylbewerber einzustehen.
Von der Feuerwehr durchgeführte Nachschau war ausreichend
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Haftung der Stadt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr vernommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des Mitarbeiters der Berufsfeuerwehr erläutert, dass die durchgeführte Nachschau nach Abwägung aller konkreten Einflussgrößen völlig ausreichend gewesen sei. Es habe sich um einen Zimmerbrand/Wohnungsbrand gehandelt, den jede
Haftpflichtversicherung wäre bei vorsätzlicher Brandstiftung ohnehin nicht einstandspflichtig
Das Gericht führte weiter aus, dass eine Haftung der beklagten Stadt auch nicht deshalb in Betracht komme, weil diese es versäumt habe, entweder selbst für den Asylbewerber eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 26514
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