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Landgericht Kleve, Urteil vom 13.01.2011
6 S 79/10 -

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls: Bei Verlust eines Autoschlüssels muss Möglichkeit der Unterstellung des Pkw bei Autohändler, Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort in Betracht gezogen werden

Pkw-Halter muss zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der Diebstahlsgefahr ergreifen

Verliert ein Pkw-Halter seinen Autoschlüssel am Wohnort, so kann von ihm erwartet werden, dass er als Übergangslösung seinen Pkw bei einem Autohändler, Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort abstellt, um damit die Diebstahlsgefahr zu reduzieren. Zieht er diese zumutbareren Maßnahmen nicht in Betracht und kommt es zum Diebstahl, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Donnerstagabend im Oktober 2009 verlor eine Pkw-Halterin ihren Autoschlüssel am Wohnort. Diesen Verlust stellte sie am Folgetag gegen Mittag fest. Ihre Suche nach dem Schlüssel bei Nachbarn und der Polizei blieb erfolglos. Am Samstagmorgen fuhr sie mit einem Ersatzschlüssel zur Arbeit. Nachdem sie am Sonntagnachmittag zurückkam, wurde ihr Fahrzeug von einem 9 Jahre alten Jungen gestohlen. Dieser hatte den verlorenen Autoschlüssel und mit Hilfe des Funkknopfs anschließend das Fahrzeug gefunden. Der Junge fuhr mit dem Pkw los und verursachte während der Fahrt einen Unfall. Die dadurch entstandenen Kosten von über 1.500 Euro verlangte die Pkw-Halterin von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf den grob fahrlässig herbeigeführten Diebstahl die Schadensregulierung ab. Daraufhin erhob die Halterin Klage.

Amtsgericht wies Klage der Pkw-Halterin ab

Das Amtsgericht Kleve wies die Klage der Pkw-Halterin ab. Denn seiner Ansicht nach habe sie den Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Sie habe den Autoschlüssel am Wohnort verloren, sodass ein Auffinden des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Die Halterin hätte daher den Pkw vor Diebstahl schützen müssen. Die Suche nach dem Schlüssel habe dazu nicht ausgereicht. Vielmehr hätte sie den Pkw zum Beispiel bei einem Autohändler, Bekannten oder weit entfernt abstellen können. Gegen diese Entscheidung legte die Autohändlerin Berufung ein. Sie meinte, es sei ihr unzumutbar gewesen ihr Auto beim nächstgelegenen Händler in 8 km Entfernung abzustellen.

Landgericht warf Pkw-Halterin ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor

Das Landgericht Kleve bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pkw-Halterin zurück. Sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da sie keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Diebstahl zu verhindern.

Möglichkeit der Unterstellung des Pkw bei Autohändler oder weit entfernt

Nach Auffassung des Landgerichts sei es angesichts des Diebstahlrisikos zumutbar gewesen den Pkw bei einem Autohändler oder weit entfernt vom Wohnort abzustellen und sich bis zur Umcodierung des Schlüssels oder zum Schlösseraustausch mit einem Mietwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Das Gericht hielt zudem eine Entfernung von 8 km bis zum nächsten Autohaus für nicht unzumutbar. Darüber hinaus hätte die Halterin auch weitere Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden, wie zum Beispiel eine manuelle Lenkradsperre.

Zulässigkeit der kompletten Leistungsverweigerung

Die Vollkaskoversicherung sei aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Kfz-Diebstahls berechtigt gewesen die Schadensregulierung nach § 81 Abs. 2 VVG komplett zu verweigern. Insofern bewertete das Gericht den Sorgfaltsverstoß als besonders schwerwiegend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kleve, Urteil vom 25.05.2010
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2011, Seite: 362, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2011, 362 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2011, Seite: 206
r+s 2011, 206
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2011, Seite: 427
SVR 2011, 427

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