wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Kiel, Urteil vom 07.09.2012
1 S 25/12 -

Einschränkungen einer SMS-Flatrate müssen deutlich erkennbar sein

Angaben in den AGB genügen dazu nicht

Gilt eine SMS-Flatrate nicht für alle Netze, so muss dies bereits im Vertrag erkennbar sein. Dies kann durch Zahlenhinweisen oder Fußnoten geschehen. Der bloße Hinweis auf die AGB genügt, ohne konkreten Hinweis auf die entsprechende Klausel, dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau mit einem Mobilfunkunternehmen einen Tarif ab. Dieser enthielt eine SMS-Flatrate zum Preis von 5,00 € monatlich. Die Flatrate galt jedoch laut einer Klausel in den AGB nur für bestimmte Netze. Auf diese Klausel wurde nicht direkt hingewiesen. Es erfolgte nur ein allgemeiner Hinweis auf die AGB. Der Mobilfunkbetreiber rechnete daher neben den 5,00 € für den Zeitraum November 2009 bis Januar 2011 zusätzlich weitere 710,65 € für den Versand von SMS ab. Nach dem die Kundin gezahlt hatte, verlangte sie jedoch die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Da sich das Unternehmen weigerte, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Rendsburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kundin.

AGB-Klausel war unwirksam

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung zugestanden. Die AGB-Klausel bezüglich der SMS-Kosten sei gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschend anzusehen und daher unwirksam gewesen. Da ein Kunde bei Vereinbarung einer Flatrate davon ausgehen dürfe, dass für SMS-Dienste keine weiteren Kosten als die vereinbarte Pauschale entstehen, sei die Klausel als ungewöhnlich anzusehen. Mit ihr musste deswegen nicht gerechnet werden. Der Klausel sei ein Überrumpelungs -und Übertölpelungseffekt zugekommen.

Flatrate umfasst unbegrenzte Nutzung zu einem Pauschalpreis

Wird in einem Mobilfunkvertrag eine Flatrate zum Preis von 5,00 € monatlich vereinbart, so sei nach Ansicht des Landgerichts für den Kunden nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze bezieht. Denn der Begriff Flatrate bedeute, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis verfügbar sei.

Auf Einschränkungen muss deutlich hingewiesen werden

Wenn also im Vertrag bereits der Preis der Flatrate genannt werde, so das Landgericht weiter, müsse zugleich erklärt werden, welche Einschränkungen gelten sollen. Dies könne durch Zahlenhinweise oder Fußnoten geschehen. Diese müssen sich dann direkt auf die Flatrate beziehen. Ein allgemeiner Hinweis auf die AGB sei nicht ausreichend. Werde daher im Vertrag der Pauschalpreis genannt, so könne der Mobilfunkkunde davon ausgehen, dass die Pauschale für alle Netze gelte und keiner Einschränkung unterliege.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 302
CR 2013, 302
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 81
ITRB 2013, 81
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 301
NJW-RR 2013, 301

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15093 Dokument-Nr. 15093

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15093

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?