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Landgericht Kiel, Urteil vom 20.01.2005
1 S 100/04 -

Schimmelpilzbefall - Erst nach Ablauf der Abhilfefrist kann fristlos gekündigt werden

Gesundheitsgefährdung richtet sich nach objektiven Maßstäben

Wenn die Mietwohnung von Schimmelpilzen befallen ist und der Mieter den Vermieter unter Fristsetzung aufgefordert hat, hier Abhilfe zu schaffen, darf er nicht einfach vor Ablauf dieser Frist den Mietvertrag fristlos kündigen. Das hat das Landgericht Kiel entschieden.

Im Fall stellte ein Mieter ca. 6 Monate nach Mietvertragsbeginn fest, dass in der Wohnung lokal begrenzt Schimmelpilz auftrat. Er forderte den Vermieter unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf und kündigte eine Mietminderung in Höhe von 60 % an. Daraufhin teilte der Vermieter dem Mieter mit, dass er umgehend einen Sachverständigen mit der Feststellung der Ursache der Schimmelpilzbildung beauftragen werde. Dies tat aber auch der Mieter. Der von ihm beauftrage Sachverständige nahm die Wohnung in Augenschein, woraufhin der Mieter die dem Vermieter gesetzte Frist zur Abhilfe der Mängel um ca. 1,5 Monate verkürzte. Der Vermieter wies daraufhin, dass er noch das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen abwarten wolle. Der Mieter kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos.

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum, der zwischen der fristlosen Kündigung und der Neuvermietung lag. Nachdem das Amtsgericht noch seine Klage abgewiesen hat, erhielt er vor dem Landgericht Kiel recht.

Die Richter führten aus, dass die fristlose Kündigung des Mieters unwirksam gewesen sei. Der Mieter hätte seine Kündigung auf eine Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 gestützt. Zwar sei die Wohnung unstreitig von Schimmelpilz befallen; jedoch reiche dieses Vorbringen (noch) nicht aus. Allein die Schimmelpilzbildung stelle noch keine Gesundheitsgefährdung dar. Dies richte sich nach objektiven Maßstäben. Die Gesundheitsgefährdung müsse nachhaltig sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine solche Feststellung setze voraus, dass die Konzentration der Sporen in der Raumluft sowie darüber hinaus bekannt wäre, bei welcher Aufenthaltsdauer (etwa Allergiker) mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen sei. Es reiche nicht aus, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.

Auch eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB komme nicht in Betracht. Zwar könne ein Mieter danach ein Mietverhältnis kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht gewährt werde, z. B. wenn die Mietsache einen Mangel aufweise. Grundsätzlich könne im Auftreten von Schimmelpilzen ein Mangel gesehen werden. Jedoch berechtige nicht jeder Mangel zur fristlosen Kündigung. Die mangelbedingte Beeinträchtigung dürfe nicht unerheblich sein. Ob dies im Fall gegeben war, ließen die Richter ab dahinstehen, denn eine Kündigung gemäß § 543 BGB setze eine ordnungsgemäße und angemessene Fristsetzung voraus (vgl. § 543 Abs. 3 BGB). Die Kündigung sei aber erst nach Ablauf dieser Frist möglich. Hier hatte der Mieter aber vor Ablauf der Abhilfefrist gekündigt.

Vorinstanz:

AG Norderstedt, Urt. v. 31.03.2004 - 42 C 18/03 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2006
Quelle: ra-online

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