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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012
8 O 78/12 -

Fußballfans haften für von ihnen gezündete Bengalos

FC Bayern München unterliegt dennoch vor Gericht

Die FC Bayern München AG („FC Bayern München“) hat vor dem Landgericht Karlsruhe eine juristische Niederlage hinnehmen müssen. Der Club unterlag mit seiner Klage gegen einen seiner Anhänger auf Ersatz einer Geldbuße, die er wegen Bengalischer Feuer beim Auswärtsspiel gegen den FC Zürich im August letzten Jahres zahlen musste. Die Klage des FC Bayern München wurde abgewiesen, weil ihm der Nachweis nicht gelang, dass es der Beklagte war, der Bengalische Feuer gezündet hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall brannten Anhänger des FC Bayern München bei dem Spiel des FC Bayern gegen den FC Zürich am 23. August 2011zahlreiche Bengalische Feuer ab. Die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA (Union of European Football Associations) bestrafte den FC Bayern München daraufhin mit einer Geldbuße von 15.000 Euro, die der Club akzeptierte und bezahlte.

FC Bayern verlangt gezahlte Geldbuße von Fan erstattet

Mit seiner Klage verlangte der FC Bayern München vom Beklagten, der eine Auswärtsdauerkarte besitzt und auch bei dem Spiel anwesend war, den Ersatz dieses Betrages, weil er bei dem Spiel Bengalische Feuer abgebrannt habe.

FC Bayern München kann Nachweis für Täterschaft des Beklagten nicht darlegen

Das Landgericht Karlsruhe entschied jedoch, dass ein vom Sportgericht bestrafter Verein von einem Zuschauer, der Pyrotechnik abgebrannt hat, zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz gezahlter Geldstrafen verlangen kann. Im konkreten Fall hat es jedoch die Klage abgewiesen, weil dem FC Bayern München der Nachweis für die Täterschaft des Beklagten nicht gelungen ist. Mit ausschlaggebend hierfür war, dass zwei der drei vernommenen Belastungszeugen einen unbeteiligten, im Zuschauerraum sitzenden Rechtsanwalt als vermeintlichen Täter identifizierten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Landgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 13614 Dokument-Nr. 13614

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