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Landgericht Hof, Entscheidung
22 S 50/04 -

Blinker kein Freibrief - Verlässt sich ein Verkehrsteilnehmer auf das Blinkzeichen des anderen und kommt es zum Unfall, hat er oft überwiegenden Schadensersatz zu leisten

Wieder einmal hatte sich die Berufungskammer des Landgerichts Hof mit einem Schadensersatzprozess infolge eines „Blinkunfalls“ zu befassen. Der Kläger war im August 2003 mit seinem Motorrad auf den Straßen des Landgerichtsbezirks unterwegs. Er näherte sich einer Kreuzung, auf der er Vorfahrt hatte. Der Beklagte kam mit seinem PKW aus der Nebenstraße und nahm dem Kläger die Vorfahrt. Er ließ im Prozess vortragen, dass der Kläger nach rechts geblinkt habe und er deshalb davon ausgegangen sei, dass dieser auch abbiege. Ein Einfahren seinerseits wäre dann gefahrlos möglich gewesen. Der Kläger bog aber nicht ab und es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Im Prozess begehrte nun der Kläger Schadensersatz für seine Sachschäden und auch Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen, Prellungen und Stauchungen an Schulter, Brust und Rippen. Von diesen Schäden wollte er 70 % vom PKW Fahrer und dessen Versicherung erstattet erhalten. Letztgenannte wandte ein, dass sie allenfalls zur Zahlung von 50 % verpflichtet sei, da sich der Kläger wegen seines falschen Blinkens ein mindestens hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen müsse.

Grundsätzlich ist dabei anzumerken, dass sich ein Wartepflichtiger nicht allein auf ein Blinken des Vorfahrtsberechtigten verlassen darf. Die Rechtsprechung hat dazu wiederholt ausgeführt, dass jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, dass der Blinker falsch gesetzt ist oder z.B. noch aus einem vorangegangenen Spurwechsel resultiert. Da Motorräder zusätzlich weitgehend nicht über die beim PKW vorhandene automatische Blinkerrückstellung verfügen ist die Gefahr des „Falschblinkens“ hier noch erhöht. Erst wenn weitere Umstände im Fahrverhalten, wie z.B. eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder auch ein eindeutiges Einordnen hinzutreten darf sich ein Wartepflichtiger ggf. darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer wirklich abbiegt.

Da diese Umstände im konkreten Fall vom Beklagten nicht nachgewiesen werden konnten, regte die Kammer eine Schadensregulierung mit einer Quote von 60 : 40 an. Dieser Anregung kamen die Parteien nach und schlossen einen Vergleich dahingehend, dass dem Motorradfahrer von der Versicherung des PKW Fahrers 60 % seines Schadens ersetzt werden.

Hinweis auf die Vorinstanz: Amtsgericht Wunsiedel - 1 C 240/04 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 15.11.2004

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