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Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 14.02.2014
- 5 O 275/13 -
Örtliche Gerichtszuständigkeit bei einer Klage gegen Ehefrau wegen Behandlungskosten für verstorbenen Ehemann
Gerichtstand einer Zahlungsklage im Rahmen der Mithaftung des Ehegatten aus § 1357 BGB bestimmt sich nicht nach § 29 ZPO
Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, so bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Denn dies würde das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung voraussetzen. Die Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB begründet sich aber aus dem Gesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine
Landgericht hielt sich für örtlich unzuständig
Das Landgericht Heidelberg hielt sich selbst für örtlich unzuständig und verwies daher den Rechtstreit an das örtlich zuständige Landgericht. Die Wahl des Gerichtsstands nach § 29 ZPO sei nämlich unzulässig gewesen. Denn die Vorschrift sei nach dem Wortlaut nur auf vertragliche Streitigkeiten anwendbar. Eine solche Streitigkeit habe hier aber nicht vorgelegen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 777 NJW-RR 2014, 777
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Dokument-Nr. 18917
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