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Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 14.02.2014
5 O 275/13 -

Örtliche Gerichts­zuständigkeit bei einer Klage gegen Ehefrau wegen Behandlungskosten für verstorbenen Ehemann

Gerichtstand einer Zahlungsklage im Rahmen der Mithaftung des Ehegatten aus § 1357 BGB bestimmt sich nicht nach § 29 ZPO

Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, so bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Denn dies würde das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung voraussetzen. Die Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB begründet sich aber aus dem Gesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Klinik gegen eine Ehefrau auf Zahlung von Heilbehandlungskosten für deren verstorbenen Ehemann. Als Gerichtsstand wählte die Klinik gemäß § 29 ZPO das Landgericht Heidelberg. Nachfolgend bestand aber Streit über die richtige Zuständigkeit des Gerichts.

Landgericht hielt sich für örtlich unzuständig

Das Landgericht Heidelberg hielt sich selbst für örtlich unzuständig und verwies daher den Rechtstreit an das örtlich zuständige Landgericht. Die Wahl des Gerichtsstands nach § 29 ZPO sei nämlich unzulässig gewesen. Denn die Vorschrift sei nach dem Wortlaut nur auf vertragliche Streitigkeiten anwendbar. Eine solche Streitigkeit habe hier aber nicht vorgelegen. Die Klinik sei hier auf Grundlage nach § 1357 Abs. 1 BGB gegen die Ehefrau vorgegangen. Die durch diese Vorschrift begründete Mitverpflichtung des Ehegatten entstehe aber kraft Gesetzes. Auf gesetzliche Haftungsvorschriften sei aber der § 29 ZPO nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 181/93 = NJW 1996, 1411).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 777
NJW-RR 2014, 777

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Dokument-Nr.: 18917 Dokument-Nr. 18917

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