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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13.03.2014
- 2 O 203/13 -
Fahrer eines Leichtkraftrads (Motorroller) innerorts nicht zum Tragen von Protektorenschutzkleidung verpflichtet
Fehlende Schutzkleidung begründet daher kein Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall
Kommt es zwischen einem PKW und einem Leichtkraftrad (Motorroller) zu einem Unfall, so ist dem Leichtkraftradfahrer nicht deswegen ein Mitverschulden anzulasten, weil er keine Protektorenschutzkleidung trägt. Denn dazu ist ein Leichtkraftradfahrer nicht verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im November 2011 kam es innerorts zwischen einem PKW und einem
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Motorrollerfahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 7 Abs. 1 StVG zugestanden.
Kein Mitverschulden wegen fehlender Motorradschutzkleidung
Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Motorrollerfahrer wegen der fehlenden Motorradschutzkleidung kein
StVO enthält keine Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung für Leichtkraftradfahrer
Nach Einschätzung des Landgerichts hält es die Verkehrsauffassung für nicht notwendig innerorts auf einem
Geringe Geschwindigkeit eines Motorrollers begründet keine Pflicht um Tragen von Schutzkleidung
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass Schutzkleidung vor allem bei geringen Geschwindigkeiten vor Verletzungen schützt. Dies führe aber nicht zu einer Tragepflicht. Denn konsequenterweise müssten dann auch Fahrer von Kleinkrafträdern oder Fahrrädern, die durchaus Geschwindigkeiten von 45 km/h erreichen können, Protektorenschutzkleidung tragen. Diese Ansicht vertrete aber niemand. Hinzu komme die Gefahr, dass die Fahrer von Leichtkrafträdern den Spott und Hohn anderer ausgesetzt sind, wenn sie eine vollständige Motorradschutzkleidung tragen würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
- Verkehrsunfall: Grundsätzliches Mitverschulden des Motorradfahrers bei Nichtragen geeigneter Schutzkleidung
(Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 18 O 148/08]) - Kein Mitverschulden wegen fehlenden Beinschutzes beim Fahren einer Harley Davidson
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: 2-01 S 118/17])
Jahrgang: 2014, Seite: 466 NZV 2014, 466
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Dokument-Nr. 19065
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