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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012
1 S 58/11 -

Herabsetzung eines Mitbewerbers und Abwerbung von Mitarbeitern auf der Plattform XING begründet Wettbewerbsverstoß

Mitbewerber hat Anspruch auf Unterlassung

Tätigt jemand gegenüber den Mitarbeitern eines Mitbewerbers herabsetzende Äußerungen und versucht er die Mitarbeiter abzuwerben, so handelt derjenige wettbewerbswidrig. Dem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schrieb ein IT-Dienstleister über die Internetplattform XING Mitarbeiter eines Mitbewerbers an. In den Nachrichten versuchte er den Mitbewerber verächtlich zu machen und die Mitarbeiter abzuwerben. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dieses Verhalten ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellte und der Mitbewerber daher berechtigt war den IT-Dienstleister abzumahnen. Das Amtsgericht Heidelberg verneinte dies. Seiner Ansicht nach habe der IT-Dienstleister nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte der Mitbewerber Berufung ein.

Wettbewerbswidrige Herabsetzung lag vor

Das Landgericht Heidelberg folgte der Ansicht des Mitbewerbers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach habe eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers vorgelegen und somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG. In den Formulierungen "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" und "Sie wissen ja hoffentlich, in was für ein Unternehmen Sie gelandet sind?" hat das Gericht eine herabsetzende Äußerung gesehen. Eine solche negative Darstellung des Mitbewerbers und seiner Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung habe unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen des Mitbewerbers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.

Gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung

Zudem habe der IT-Dienstleister aus Sicht des Landgerichts wegen der gezielten Behinderung des Mitbewerbers durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das Gericht ging aufgrund der am Schluss einer Nachricht verwendeten Formulierung "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." von einem Abwerbungsversuch aus. Eine Abwerbung von Mitarbeitern sei zwar grundsätzlich zulässig. Dies gelte aber dann nicht, wenn zugleich wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzutreten, wie etwa herabsetzende Äußerungen über den Mitbewerber.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 26.10.2011
    [Aktenzeichen: 27 C 135/11]
Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 607
MMR 2012, 607

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Dokument-Nr.: 16878 Dokument-Nr. 16878

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