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Landgericht Hannover, Urteil vom 22.04.2005
9 O 117/04 -

schmidt.de: Sat 1 muss die Domain freigeben

Beklagter Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat in dem Verfahren eines Webdesigners mit dem Namen Schmidt gegen einen privaten Fernsehsender den Fernsehsender zur Freigabe der Internetdomain "schmidt.de" verurteilt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass durch die Benutzung der Internetdomain das Namensrecht des Klägers verletzt wird, weil ein Unbefugter seinen Namen benutzt. Dem Kläger steht das Namensrecht an der Internetdomain zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heißt. Der beklagte Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist und vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – keine wirksame Gestattung erhalten hat. Eine wirksame Gestaltung im Sinne des Namensrechts erfordert, dass der Namensinhaber dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus erlaubt. Die Einräumung eines solchen Verfügungsrechts über den Namen "schmidt.de" durch den Namensinhaber Harald Schmidt hat der Fernsehsender aber nicht bewiesen. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin hat angegeben, Harald Schmidt habe für den Internetauftritt stets die inhaltliche Verantwortung behalten und letztlich auch die Entscheidung über einzelne Beiträge getroffen.

Nach den Ausführungen der Kammer stehen dem namensrechtlichen Anspruch des Klägers auch Titelschutzrechte des Fernsehsenders nicht entgegen, weil zwar Rechte an der "Harald Schmidt Show" bestehen; nicht aber an dem gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 22.04.2005

Aktuelle Urteile aus dem Domainrecht | Internetrecht | Namensrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Domain | Internetdomain | Recht am eigenen Namen
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2005, Seite: 896
CR 2005, 896
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 550
MMR 2005, 550

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Dokument-Nr.: 430 Dokument-Nr. 430

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