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Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2012
- 406 HKO 73/12 -
Keine Verwechslungsgefahr zwischen dapd und dpa
Langjährig genutzte Marke dpa verfügt über deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft
Die dapd nachrichtenagentur GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „dpa“ weiterhin die Abkürzung „dapd“ im Namen führen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zweier Nachrichtenagenturen entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH mit ihrer Klage erreichen, dass der Konkurrentin dapd nachrichtenagentur GmbH verboten wird, weiterhin die Bezeichnung „dapd“ zu führen.
Kläger rügt bewusste und zielgerichtete Annäherung an bekannte Abkürzung „dpa“
Die Klägerin tritt seit langem unter der Abkürzung „dpa“ auf, während die Beklagte das Agenturkürzel „dapd“ erst seit 2010 führt. Die Klägerin sieht in der Verwendung der Buchstabenfolge „dapd“ eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.
LG verneint Verletzung von Firmen- und Markenrechten
Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte verletze mit der Verwendung der Abkürzung „dapd“ keine Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer
Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14073
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