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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.08.2011
- 324 O 134/11 -
LG Hamburg: Keine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke – Congstar darf weiter mit "Andy" werben
Klage des "Germany's next Topmodel"-Stylisten gegen Mobilfunkanbieter erfolglos
Das Landgericht Hamburg hat die Klage eines bekannten Stylisten abgewiesen, der einem Mobilfunkunternehmen gerichtlich verbieten lassen wollte, seine Person für Werbezwecke zu vereinnahmen. Das Gericht entschied, dass zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ zwar eine deutliche Ähnlichkeit besteht, diese aber nicht derart prägnant ausgeprägt sei, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet als Stylist in der Kosmetikbranche und begleitete mehrere Staffeln des Fernsehformats „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“. Die Beklagte betreibt ein
Kläger sieht sich durch Ähnlichkeit zu Kunstfigur „Andy“ in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt
Der Kläger meint, er sei von der Beklagten in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt worden, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe. Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch „Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten „Andy“ nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Mit seiner Klage wollte der Kläger zum einen erreichen, dass der Beklagten verboten wird, ihre Produkte auf die dargestellte Weise zu bewerben. Außerdem ging es ihm darum, von der Beklagten Lizenzzahlungen dafür zu erhalten, dass sie seine Bekanntheit für Werbezwecke genutzt habe.
Von Doppelgänger kann nicht die Rede sein – Ähnlichkeit zwischen Kläger und Werbefigur nicht übermäßig prägnant ausgeprägt
Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12119
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