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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009
- 308 O 200/09 -
Erben Astrid Lindgrens wehren sich erfolgreich gegen Plagiat der Pippi Langstrumpf Bücher
Das Landgericht Hamburg hat die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches "Die doppelte Pippielotta" per einstweiliger Verfügung verboten und dies im Widerspruchsverfahren am 24. Juni 2009 bestätigt, wie die die Klägerseite vertretende Rechtsanwaltskanzlei mitteilte. Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten "Pippi Langstrumpf"-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an.
In seinem
Autor beruft sich auf freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG
Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende
Richter untersagen die Vervielfältigung und den Vertrieb der doppelten Pippielotta
Das Landgericht Hamburg untersagte sowohl die Vervielfältigung als auch das Vertreiben und Bewerben des Buches und stellte fest, dass es sich bei "Der doppelten Pippielotta" um eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG handelt, zu dessen Veröffentlichung und Verwertung es der Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Erben bedurft hätte. Die in dem
Keine ausreichenden inhaltlichen Abwandlungen
Die vom Autor geltend gemachten inhaltlichen Abwandlungen genügten nicht, um einen inneren Abstand zwischen dem Verletzungsmuster und den Originalbüchern zu begründen. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online (pt), Graef Rechtsanwälte
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Dokument-Nr. 8188
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