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Landgericht Göttingen, Urteil vom 12.10.1988
- 5 S 106/88 -
Haustürschlüssel und Dübellöcher bei Auszug: Vermieter kann auf Kosten des Mieters Schlösser auswechseln und Badezimmer neu fliesen lassen
Verloren gegangener Haustürschlüssel: Vermieter kann Schlösser auf Kosten des Mieters auswechseln
Geht einem Mieter ein ihm überlassener Schlüssel verloren, so muss er für den so entstandenen Schaden einstehen. Dabei kann der Vermieter beim Verlust eines Schlüssels grundsätzlich die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses verlangen, denn ein Missbrauch des in Verlust geratenen Schlüssels ist nicht von vornherein auszuschließen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Der Mieter kann darlegen, dass keine Gefahr besteht. Dies entschied das Landgericht Göttingen.
Das Gericht führte aus, dass dann, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen sei oder nur als ganz entfernte, eher theoretische Möglichkeit in Betracht komme, der
Namen und Adresse nicht auf Schlüssel notieren
So könne er zum Beispiel darlegen, dass auf dem verlorenen
Mieter dürfen Dübellöcher in Badezimmerfliesen bohren...
Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den
... 21 nicht erforderliche Dübellöcher in Fliesen sind aber zu viel
Der hier verurteilte
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Positive Vertragsverletzung (rao)
1. Bohrt der Mieter Dübellöcher ohne erkennbaren Nutzen in die Wandfliesen eines Badezimmers, so ist er dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig.
2. Die Haftung des Mieters ergibt sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung der Obhutspflicht an der gemieteten Sache.
3. Der Vermieter kann vom Mieter die Kosten für eine Neuverfliesung des Badezimmers verlangen, wobei der übliche Wertverlust durch Abnutzung zu berücksichtigen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Göttingen (vt/we)
- Amtsgericht Northeim, Urteil vom 16.06.1988
[Aktenzeichen: 3 C 1377/87]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1990, Seite: 199 WuM 1990, 199
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Dokument-Nr. 11061
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