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Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.05.1985
- 3 S 1/85 -
Kakerlakenbefall einer Mietwohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung noch vor Einzug
Auftreten von Ungeziefer sowie Gesundheitsgefährdung durch Kakerlaken bzw. Insektiziden begründet Recht zur Kündigung
Stellen die Mieter einer Wohnung noch vor Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, so können sie den Mietvertrag fristlos kündigen. Denn befindet sich in einer Mietwohnung Ungeziefer, so stellt dies einen vertragswidrigen Zustand dar. Zudem besteht eine Gesundheitsgefahr aufgrund der Kakerlaken und der zur Bekämpfung eingesetzten Insektizide. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die
Recht zur fristlosen Kündigung bestand
Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten der
Einmalige Desinfektion unerheblich
Die einmalige Desinfektion durch die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen. Denn es habe dennoch ein naheliegendes Risiko bestanden, dass die Wohnung weiterhin von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1986, 246/rb)
- Massive Plage von Khaprakäfern und Ungezieferbekämpfung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen rechtfertigen Mietminderung von 100 %
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 03.12.1998
[Aktenzeichen: 80 C 569/97]) - Mietminderung bei Mäuse- und Kakerlakenbefall
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.1985
[Aktenzeichen: 6 C 277/84])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1986, Seite: 246 WuM 1986, 246
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Dokument-Nr. 18635
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