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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.1999
2/16 S 148/99 -

Stadt haftet für Abschleppschaden - nicht das Abschleppunternehmen

Wird ein verkehrswidrig geparktes Kraftfahrzeug im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main abgeschleppt und dabei beschädigt, so kann Schadenersatz nicht vom Abschleppunternehmen verlangt werden. Nachdem bereits das Amtsgericht so entschieden hatte, blieb auch die Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg.

Der Kläger stellte seinen PKW am 09.03.1998 wegen einer Panne im Halteverbot ab. Das Fahrzeug wurde aufgrund ordnungsbehördlicher Anordnung im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main durch die Beklagte abgeschleppt und auf das Firmengelände der Beklagten gebracht. Bei der Abholung des Fahrzeugs beanstandete der Kläger verschiedene Beschädigungen, die vorher nicht vorhanden gewesen und beim Abschleppen entstanden sein sollten. Die Beseitigung sollte nach dem Kostenvoranschlages einer Kraftfahrzeug - Reparaturwerkstatt DM 2.483,56 kosten. In dieser Höhe verlangte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz vom Abschleppunternehmen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Schaden durch den Abschleppvorgang entstanden sei. Auch die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt sah dies nicht anders: "Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund der Abschleppmaßnahme vom 09.03.1998 keine Schadensersatzansprüche zu".

Zur Begründung heißt es im Urteil:

Deliktische Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Beschädigung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang scheitern an den Voraussetzungen der Staatshaftung. Danach haftet Dritten gegenüber grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft anstelle des Beamten, wenn dieser in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gilt für die Haftungsverlagerung der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Entscheidend ist somit, ob die handelnde Person in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe tätig ist, so daß auch der Nichtbeamte im staatsrechtlichen Sinn unter die Haftungsnorm fällt, sofern er mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte bei der Durchführung des Abschleppvorganges hoheitlich tätig, so daß die Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft stattfindet. Die ordnungsbehördliche Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abzuschleppen und zu verwahren, stellt eine polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme) dar. Soweit zur Durchführung dieser Maßnahme von den staatlichen Organen Dritte herangezogen werden, handeln auch diese hoheitlich. Der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragte Abschleppunternehmer wird gleichsam als Erfüllungsgehilfe der staatlichen Organe tätig.

Für ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten hätte damit gegebenenfalls die Stadt Frankfurt am Main einzustehen.

Der Kläger kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aus den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Anspruch nehmen. Zwar wird die Halterhaftung daraus nicht durch die Staatshaftung verdrängt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers "bei dem Betrieb" des Abschleppfahrzeuges erfolgte. Sollte der Schaden aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges, etwa bei der Befestigung der Stahlkrallen des von der Beklagten eingesetzten ,,Pick-away"-Fahrzeugs entstanden sein, so gehört dies nicht zum Betrieb des Abschleppwagens als Kraftfahrzeug. Der Schaden beruht dann allein auf der fehlerhaften Benutzung des Abschleppwagens als Arbeitsgerät. Solche Schäden werden jedoch vom StVG nicht erfaßt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2005
Quelle: ra-online, LG Frankfurt/Main

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Dokument-Nr.: 2022 Dokument-Nr. 2022

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