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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.1993
- 2/11 S 142/93 -
Vorsätzlich falsches Anschwärzen des Vermieters bei einer Behörde rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Schwärzt ein Mieter vorsätzlich falsch seinen Vermieter bei einer Behörde an, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Mieter einer Wohnung und eines Gewerberaums gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die bewusst falsche
Recht zur fristlosen Kündigung bei vorsätzlichem falschem Anschwärzen
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) das
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Nach Auffassung des Landgerichts sei zudem keine vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 143/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 143 NJW-RR 1994, 143 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1994, Seite: 15 WuM 1994, 15
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Dokument-Nr. 20532
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