wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2006
2-24 S 286/05 -

Abhandenkommen eines Koffers auf Bustransfer vom Flughafen zum Hotel ist Reisemangel

Reiseveranstalter muss Schaden ersetzen, der durch Abhandenkommen eines Koffers auf von ihm organisiertem Bustransfer entsteht

Es stellt einen Reisemangel dar, wenn der Koffer eines Reisenden auf dem von dem Reiseveranstalter organisierten Transfer vom Flughafen zum Hotel abhanden kommt. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz.

Das Gericht gab der Klage der betroffenen Reisenden weitgehend statt. Die beklagte Reiseveranstalterin sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Koffer der Klägerin im Rahmen des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Komme der Koffer während des Transfers abhanden, stelle dies eine Verletzung der Beförderungspflicht und letztlich einen Reisemangel dar.

Verschulden des Reiseveranstalters wird vermutet

Die genauen Umstände des Abhandenkommens konnten vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Fest stand nur, dass der Koffer der Klägerin nach Beendigung des Bustransfers vom Busfahrer nicht mehr übergeben werden konnte. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die fehlende Aufklärbarkeit zulasten des Reiseveranstalters gehe. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f Abs. 1 BGB werde das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vermutet.

Fehlender "Tag" mit Angabe des Zielhotels war nicht mitursächlich für Abhandenkommen

Der Umstand, dass sich an dem Koffer der Klägerin kein so genanntes "Tag" befunden habe, welches neben personenbezogenen Daten auch das Zielhotel namentlich benenne, begründe kein Mitverschulden der Klägerin. Denn es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass das nicht am Koffer angebrachte "Tag" für den Verlust des Koffers ursächlich bzw. mitursächlich gewesen sei. Zum einen reiche die Anbringung von entsprechenden "Tags" an den Gepäckstücken als Sicherungsvorkehrung noch nicht aus. Zum anderen seien auch Fallkonstellationen denkbar (Vergessen des Koffers am Straßenrand durch den Busfahrer), in denen auch ein entsprechendes "Tag" das Abhandenkommen nicht verhindert hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/we)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10985 Dokument-Nr. 10985

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10985

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?