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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2006
2-24 S 228/05 -

Reisemängel und einfaches Hotel - "Snackbuffet" und aufgeplatzte Würstchen

Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel

Wer nur ein einfaches Hotel bucht, darf sich über ein bescheidenes Essen nicht beschweren und insgesamt nicht allzu viel erwarten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Pauschalreisender beim Veranstalter wegen - so meinte er - mehrerer Reisemängel. Er hatte ein Hotel der einfachen Kategorie gebucht. Im Katalog war von "Snackbuffet" beim Mittagessen die Rede gewesen. Der Urlauber ärgerte sich, weil das Essen immer aus Fast Food in Form von Pizza, Hamburgern und Hot Dogs bestanden habe. Außerdem habe es im Speisesaal keine Klimaanlage gegeben. Auch das Frühstück sei mangelhaft gewesen, da es nur weiße Brötchen, zwei Sorten Marmelade, Mortadella, Schinken und eine Sorte Käse gegeben habe. Das Rührei sei "wässrig" gewesen und die Frühstückswürstchen aufgeplatzt. Er verklagte deshalb den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde sein Begehren nicht erhört. Das Gericht konnte keine Mängel entdecken.

Richter: Urlauber hat nur ein einfaches Hotel gebucht

Der Urlauber habe nur ein einfaches Hotel gebucht. In dieser Kategorie könne er kein komplettes Mittagessen erwarten, wenn von einem "Snackbuffet" im Reiseprospekt die Rede sei.

Klimaanlage nicht geschuldet

Die vermisste Klimaanlage im Speisesaal stelle auch keinen Mangel dar, da ein klimatisierter Speisesaal nicht geschuldet sei. Ebenso konnte das Gericht keinen Reisemangel beim Frühstück ausmachen. Hier würde es sich nur um eine "entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit" handeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2007
Quelle: ra-online (pt)

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