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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015
- 2-24 O 95/15 -
Verspätete Ankunft eines Fluggastes am bereits geschlossenen Check-In-Schalter begründet keine Pflicht der Fluggesellschaft zum erneuten Öffnen des Schalters
Keine Pflicht zum Öffnen aufgrund vom Flughafenbetreiber veranlassten Ausrufs, Ausweisung des Fluges auf Anzeigentafel oder Abflugverspätung
Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Fluggesellschaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flughafenbetreiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisegruppe im Juni 2014 den Flughafen Beirut zur
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf
Kenntnis von Verspätung unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, ob die Fluggesellschaft von der
Unbeachtlichkeit des Ausrufs der Reisegruppe
Das Landgericht hielt es zudem für unbeachtlich, ob die Reisegruppe durch eine Veranlassung der Fluggesellschaft ausgerufen worden sei. So sei es durchaus naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.
Unerheblichkeit der Ausweisung des Fluges auf Anzeigentafel
Darüber hinaus treffe eine Fluggesellschaft keine Pflicht, so das Landgericht, einen Schalter solange offen zu halten, wie die Anzeigetafel den betreffenden Flug ausweist.
Abflugverspätung unbeachtlich
Schließlich habe sich nach Auffassung des Landgerichts aus der Abflugverspätung keine Pflicht dahingehend ergeben, den Check-In-Schalter länger geöffnet zu halten bzw. wieder zu öffnen. Dem stehe nämlich die Organisation des Betriebsablaufs der Fluggesellschaft und des Flughafens entgegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 25/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 25 RRa 2017, 25
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Dokument-Nr. 24062
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