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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2020
- 2-13 S 87/19 -
WEG-Verwalter kann jederzeit Amt ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen niederlegen
Erklärung zur Niederlegung muss nicht gegenüber Eigentümerversammlung erfolgen
Ein WEG-Verwalter kann jederzeit ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen sein Amt niederlegen. Die Erklärung zur Niederlegung muss dabei nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen. Insofern reicht der Zugang an einen Wohnungseigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand innerhalb einer 2-Personen-WEG Streit über die Abberufung des Verwalters. Der Verwalter war eine von einem der Miteigentümer betriebene Firma. Der Verwalter hatte im September 2018 gegenüber dem Anwalt einer Wohnungseigentümerin den sofortigen Rücktritt aus der Hausverwalterstellung erklärt. Nachdem das Amtsgericht Bensheim über den Fall entschied, musste nun das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Recht zur jederzeitigen Niederlegung des Verwalteramtes
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass ein WEG-Verwalter jederzeit die Möglichkeit habe, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedürfe. Jedoch können Schadenersatzforderungen entstehen, wenn die
Niederlegungserklärung muss nicht gegenüber Eigentümerversammlung erfolgen
Die Erklärung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1504/rb)
- Amtsgericht Bensheim, Urteil
[Aktenzeichen: 6 C 682/18 (11)]
Jahrgang: 2020, Seite: 1504 GE 2020, 1504
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Dokument-Nr. 29584
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