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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2017
- 2-13 S 2/17 -
Wohnungseigentümerbeschluss über Auftragsvergabe für Hausmeisterdienste setzt Vorliegen von drei Alternativangeboten voraus
Beschlussfassung auf Basis von nur zwei Angeboten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Ein Wohnungseigentümerbeschluss über die Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auf Basis von mindestens drei Alternativangeboten erfolgt. Andernfalls ist er anfechtbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Langen gab der Klage statt. Da der Beschluss nur auf Basis von zwei Alternativangeboten getroffen wurde, habe er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte
Landgericht bejaht Unwirksamkeit des Beschlusses über Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Beschluss über die Vergabe von Hausmeisterdiensten habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.
Vergabe von Hausmeisterdiensten setzt Vorliegen von mindestens drei Alternativangeboten voraus
Den Wohnungseigentümern stehe ein weiter Ermessensspielraum zu, so das Landgericht, ob sie einen
Vorlage von drei Alternativnageboten aufgrund erheblichen Auftragsvolumens
Die Vorlage von drei Alternativangeboten sei nach Ansicht des Landgerichts insbesondere dann erforderlich, wenn das Auftragsvolumen, wie im vorliegenden Fall, einen erheblichen Anteil des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans ausmache.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Langen, Urteil vom 23.11.2016
[Aktenzeichen: 55 C 52/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 353 WuM 2017, 353
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Dokument-Nr. 24884
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