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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2020
- 2-13 S 140/19 -
Kein Beschlussanfechtungsverfahren gegen Beschlüsse von Miteigentümern einer Wohnung über Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung
Kein Vorliegen einer Wohnungseigentumssache nach § 43 WEG
Fassen Miteigentümer einer Wohnung Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, so sind die Beschlüsse nicht mittels eines Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG anfechtbar. In diesem Fall liegt keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 oder 4 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegen Wohnung fassten im April 2019 mehrere
Amtsgericht wies Beschlussanfechtungsklage ab
Das Amtsgericht Fürth/Odenwald wies die
Landgericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 677/rb)
- Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil vom 18.09.2019
[Aktenzeichen: 1 C 205/19]
Jahrgang: 2020, Seite: 677 GE 2020, 677
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Dokument-Nr. 28852
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