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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.08.2007
2-06 O 242/07 -

Rechtsweg in einem Rechtsstreit über eine Urheberrechtsverletzung durch eine europäische Institution?

Landgericht Frankfurt am Main legt Frage dem Europäischen Gerichtshof vor

Die Regelungen darüber, ob ein nationales Gericht oder der Europäische Gerichtshof erster Instanz über eine Verletzung des Urheberrechtes durch eine Institution der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden hat, sind auslegungsbedürftig. Die Sache ist deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden und einen Rechtsstreit zwischen den Erben eines Urhebers und neben anderen der Europäischen Zentralbank aus diesem Grund ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

In einem Rechtsstreit um einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit den geplanten Baumaßnahmen an der Frankfurter Großmarkthalle hatte sich die Europäischen Zentralbank unter anderem darauf berufen, dass der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz für diesen Rechtsstreit eröffnet sei. Da die 6. Zivilkammer die entsprechende Vorschrift (Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag) für auslegungsbedürftig hält, hat sie den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die 3 folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Unzweifelhaft werde zwar ein Anspruch der sogenannten „außervertraglichen Haftung“ geltend gemacht, der die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes erster Instanz begründe. Fraglich sei aber, ob es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um eine Amtstätigkeit des Gemeinschaftsorgans (EZB) handele (1. Frage) und ob der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch einem Schadensersatzanspruch gleichstehe (2. Frage). Beides sei weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz.

Schließlich sei die Vorschrift auch im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz schon deshalb nicht eröffnet sei, weil innerstaatliches Recht anzuwenden sei oder ob „allgemeine Rechtsgrundsätze“ anzuwenden seien, „die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ (3. Frage).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LG Frankfurt am Main vom 29.08.2007

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