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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20.02.2024
- 8 O 259/22 -
Corona-Impfschaden: LG weist Klage gegen Impfstoffhersteller wegen behaupteten Impfschadens ab
Kein Anspruch auf Schadensersatz für behauptete Impfschäden nach Corona-Impfung
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die vor allem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer Frau aus Rheinland-Pfalz wegen vermeintlicher Impfschäden gegen die Herstellerin des Corona-Impfstoffs "Comirnaty" abgewiesen.
Die Frau hatte von dem Pharmakonzern BioNTech unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen war. Obwohl die Ursache für die Embolie nicht klar habe festgestellt werden können, führte sie die Embolie auf die Impfung zurück. Des Weiteren behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, die sie als "V-Aids" (Vakzin-Aids) bezeichnet.
Kein ausreichender Zusammenhang dargelegt
Nach Auffassung der Kammer hat die erkrankte Frau schon nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich gewesen war. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Embolie nicht auch auf andere Ursachen, beispielsweise die Einnahme eines oralen Verhütungsmittels ("die Pille") zurückzuführen sei. Dies sei bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und auch Embolien.
Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen
Aber auch unabhängig davon sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33763
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