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Landgericht Ellwangen, Urteil vom 16.02.1978
- III S 99/77 (11) -
Umbauarbeiten eines Mieters müssen vom Nachbarn in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hingenommen werden
Grundsätzlich ist ab 22 Uhr Zimmerlautstärke einzuhalten
Grundsätzlich muss ein Mieter einer Wohnung ab 22 Uhr Zimmerlautstärke einhalten. Zusätzlicher Lärm durch Umarbeiten darf jedoch nur in einer Zeit von 7 bis 20 Uhr auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ellwangen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es durch Umarbeiten eines Mieters nach 20 Uhr zu einer erheblichen
Lärm durch Nachbarn muss grundsätzlich hingenommen werden
Das Landgericht Ellwangen stellte zunächst fest, dass das Zusammenleben mehrerer Familien in einem Mietshaus unweigerlich mit Lärm verbunden ist. Dieser sei grundsätzlich auch hinzunehmen. Jedenfalls ab 22 Uhr müsse jedoch
Störung der Nachtruhe durch Umarbeiten musste nicht geduldet werden
Etwas anderes gelte jedoch, so das Landgericht weiter, wenn durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Landgericht Ellwangen, ra-online (zt/WuM 1985, 256/rb)
Jahrgang: 1985, Seite: 256 WuM 1985, 256
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Dokument-Nr. 16577
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