wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016
9 O 205/15 -

Kein versicherter Leitungs­wasser­schaden bei Austritt von Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen

Silikonfugen stellen keine Zu- oder Ableitungsrohre oder sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung dar

Silikonfugen stellen weder Zu- oder Ableitungsrohre noch sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung gemäß den Ver­sicherungs­bedingungen VGB 1986 dar. Daher liegt kein von der Wohn­gebäude­versicherung versicherter Leitungs­wasser­schaden vor, wenn Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen austritt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wurde ein massiver Wasserschaden in einer Wohnung festgestellt. Ursache dessen war, dass die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche der darüber liegenden Wohnung fehlten bzw. undicht waren. Dadurch konnte Wasser ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke gelangen, wo sich das Wasser anstaute und schließlich in die darunter liegende Wohnung floss. Der Eigentümer des Wohnhauses wertete den Wasserschaden als Leitungswasserschaden und beanspruchte daher die Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung ab. Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen VGB 1986, wonach Leitungswasser nur das Wasser sei, welches aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sei. So liege der Fall hier nicht. Der Hauseigentümer sah dies anders und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung zu, da es sich bei dem Wasserschaden nicht um einen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handele.

Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser

Nach Auffassung des Landgerichts sei Leitungswasser nicht bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung ausgetreten. Vielmehr sei es bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten. Es sei lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen. Die fehlenden und undichten Fugen stellen keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung dar. Die Fugen dienen zusammen mit der Duschtasse dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 97
VersR 2017, 97
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 222
zfs 2017, 222

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26305 Dokument-Nr. 26305

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26305

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
eono schrieb am 15.08.2018

Also zahlt der Mieter oben drüber.

So Essen 1990 "Sie haben zu nass geduscht!"

Ich war mir keiner Schuld bewusst.

Und ich konnte auch unten an der Decke nichts erkennen.

Ich arbeitete dann 700 km südlich.

War Ende Mai 1991 in Essen: "Hahaha gestern war ein Termin und sie waren nicht da"! Ich hatte keine Ladung erhalten, weder in Essen noch im Süden.

1992 wollte dann ein Gerichtsvollzieher von mir 3000 DM im Süden. - Eine Anwältin später in Essen:

"Wegen 3000.-DM geht man doch nicht ins Gericht!"

ja usw.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung