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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012
- 4b O 81/12 und 4b O 82/12 -
Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin ohne entsprechende Lizenz uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden
Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, wollte dies durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.
Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem
LG Düsseldorf verneint Patentverletzung
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13977
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