wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014
38 O 78/14 -

Vodafone-Werbespot für "Allnet-Flat" irreführend und unzulässig

Zusatztarif gilt ausschließlich für Bestands- und nicht für Neukunden

Das Landgericht Düsseldorf hat eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Vodafone GmbH bestätigt, mit der dem Tele­kommunikations­anbieter eine Fernsehwerbung für einen "Allnet-Flat"-Tarif untersagt worden war. Nachdem Vodafone das Urteil als endgültige Regelung anerkannt hat, ist der Rechtsstreit nun beendet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vodafone GmbH hatte mit der Aussage „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 € im Monat,...“ geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil das Angebot tatsächlich nicht für Neukunden, sondern nur für Bestandskunden galt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen worden war.

Vodafone macht in Werbespot zur Täuschung geeignete Angaben über hinsichtlich des Angebotspreises

In seinem Urteil stellt das Landgericht Düsseldorf hierzu fest, dass Vodafone in dem Werbespot zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis gemacht habe. Unstreitig könnten nur ganz bestimmte Kunden die Leistung zu diesem Preis hinzubuchen. Diese Einschränkung werde nicht deutlich. Der Text „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 im Monat,...“ lasse für den Verbraucher nicht erkennen, dass er sich nur an bestehende Vodafone-Kunden wende. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher könne die Aussage dahin verstehen, dass dafür geworben werden solle, Vodafone-Kunde zu werden, indem man das beworbene Angebot in Anspruch nimmt.

Angebotener Preis stellt auch für Bestandskunden lediglich hinzubuchbaren Zusatztarif dar

Das Gericht bemängelte außerdem, dass nicht deutlich werde, dass selbst Vodafone-Kunden das Produkt nicht zu dem beworbenen Preis erhalten können. Es handele sich lediglich um einen Zusatztarif, der im günstigsten Fall zu einem kostpflichtigen Grundtarif hinzugebucht werden könne. Hierüber werde der Verkehr nicht aufgeklärt.

Unterlassungserklärung Vodafones von Wettbewerbszentrale nicht akzeptiert

Vodafone hatte versucht, sich mit einer eingeschränkten Unterlassungserklärung herauszuwinden. Diese wurde aber von der Wettbewerbszentrale nicht akzeptiert. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Sie konnten jedenfalls keinen ernsthaften Willen erkennen, die verbrauchertäuschende Praxis uneingeschränkt zu unterlassen - bereits kurze Zeit vorher war Vodafone mit einem ähnlichen Spot auffällig geworden, der ebenfalls per einstweiliger Verfügung verboten worden war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: All-Net-Flat | Flatrate | irreführende Werbung | Werbespot | Werbung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18937 Dokument-Nr. 18937

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18937

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH