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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024
- 38 O 182/22 -
Aldi Süd muss Sonderangebote anders kennzeichnen
Preiswerbungen stellen Verstoß gegen Preisangabenverordnung dar
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Aldi Süd wegen unzulässiger Preiswerbung nach einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stattgegeben.
In dem von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. geführten Rechtsstreit nimmt diese die Handelskette Aldi Süd auf Unterlassung von Preiswerbung in Anspruch. Sie beanstandet unter anderem die Werbung mit einem Rabatt von 23 % für Bananen. Für diese war der Preis von € 1,69/kg am 16. Oktober 2022 auf € 1,29/kg am 17. Oktober gesenkt worden. Die Angabe "-23 %" hält die Verbraucherzentrale für irreführend, weil die Bananen drei Wochen vorher bereits schon einmal € 1,29/kg gekostet hatten.
Reine Nennung von 30-Tage-Bestpreis reicht nicht
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage der Kammer entschieden, dass sich Prozentangaben in einer Werbung mit Preisreduzierungen auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Dieser Entscheidung folgend hat das LG die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln;
- mit Preisreduzierungen in Form einer prozentualen Ermäßigung zu werben, wenn diese in Prozent angegebene Reduzierung nicht auf den niedrigsten Preis Bezug nimmt, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde;
- mit einer Preisreduzierung als "Preis-Highlight" unter Angabe eines früheren Preises zu werben, wenn der als "Preis-Highlight" bezeichnete Preis höher ist als der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde.
Die Kammer sieht die beanstandeten Preiswerbungen als Verstoß gegen die im Mai 2022 in Kraft getretene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34511
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