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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013
- 37 O 90/12 -
Landgericht Düsseldorf untersagt Werbeaufschrift "Die Dose ist grün"
Verbraucher erwartet beim Begriff "grün" umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts
Das Landgericht Düsseldorf hat es einem Unternehmen aus Ratingen untersagt, im Geschäftsverkehr Getränkedosen mit der Aufschrift "Die Dose ist grün" zu bewerben. Damit gab es einer Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. statt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Aussage "Die Dose ist grün" irreführend. Der durchschnittliche
Gericht rügt Verstoß gegen Ziele eines lauteren Wettbewerbs
Das Gericht sah in diesem Slogan deshalb einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs, der an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen stellt. Dies gelte insbesondere für Aussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt werden, weil sich in den letzten Jahrzehnten bei den Verbrauchern ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt habe und vielfach Waren bevorzugt würden, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
- Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit "lernstark" beworben werden
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013
[Aktenzeichen: 16 O 172/12]) - Vermarktung eines Weins als "bekömmlich" wegen "sanfter Säure" unzulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 23.1])
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Dokument-Nr. 15722
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