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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021
2b O 110/20 -

Keine Entschädigungs­ansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

LG Düsseldorf weist Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf die Klage eines Sportgeschäfts auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der CoronaschutzVO abgewiesen.

Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen Entschädigungen

Das LG verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädige nur den Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.

Temporäre Schließungsanordnung begründet keinen Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriff

Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2021
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht

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Kommentare (1)

 
 
Ingo - K. Schmidt schrieb am 24.05.2021

Welcher Anwalt hat vertreten?

Die Klage hätte auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung lauten müssen.

Da der PCR-Test aufgrund dessen die Inzidenzzahlen ermittelt werden kein geeingnetes Mittel ist Infektionen nachzuweisen.

Und aufgrund dieser (unseriöser) Werte wird angeordnet Geschäfte zu schließen.

Und selbst die WHO hat veröffentlicht, dass nicht an symptomlosen Personen getestet werden soll.

Warum folgt die Bundesregierung, hier insbesondere das Gesundheitsminsterium nicht den ausdrücklichen Hinweisen der WHO?

Und wer sagt, dass PCR-Tests nicht geeignet sind Infektionen nachzuweisen.

1) Dessen Erfinder, der Nobellpreisträger Prof. Mullis.

2) Prof. Drosten in einem Interview in der Wirtschaftswoche zu SARS-COV1. in einem Interview der Wirtschaftswoche aus 2014.

3)Der Beipackzettel sagt selbst aus, dass er nicht bei symptomlosen Menschen angewandt werden darf.

4) Mike Yeadon, ehemaliger Pfizer, medizinischer Wissenschaftsvorstand.

Dieser nennt den PCR-Test angeblich sogar BETRUG.

Und vielleicht auch mal der -normale- Menschenverstand.

Seit wann geht man symptomlos zum Arzt.

Das hat es NOCH NIE VORHER GEGEBEN.

Und eine hohe Anzahl von Wissenschaftlern, die den Droten-PCR-Test angegriffen haben.

Er ist mit 45 CT unabhängig davon, dass er keine Infektionen nachweisen kann, mit einem CT Wert von 45 CT unseriöse und führt dadurch im hohen Maße zu falsch-positiven Ergebnissen.

Und eigentlich jedes Lehrbuch im Studium Bio. 1. Semenster.

Und jeder Test an Personen, insbesondere Kinder stellt eine vorsätzliche Körperverletzung dar.

Und die Teststäbchen sind zusätzlich gefährlich, entweder aufgrund des schädlichen Desinfektionsmittel, welches verwendet wird oder der Aufbau der Stäbchen

Das Infektionsschutzgesetz wurde vorsätzlich falsch angewandt.

Weil wir keine Pandemie haben, sondern nur eine PCR-Test-Pandemie mit falsch-positiven Ergebnissen.

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