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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2005
- 22 S 399/04 -
Ursächlichkeit zwischen Hotelverpflegung und Durchfallerkrankung aufgrund Anscheinsbeweis erfordert Erkrankung von mindestens 10 % der Hotelgäste
10 % der Hotelgäste müssen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranken
Für die Ursächlichkeit zwischen der Hotelverpflegung und einer Durchfallerkrankung kann ein Anscheinsbeweis sprechen, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranken. Von einer signifikant hohen Anzahl ist auszugehen, wenn mindestens 10 % der Gäste erkranken. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Türkeireise erkrankte ein Urlauber an
Amtsgericht Düsseldorf bejahte Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Düsseldorf folgte dem Begehren des Urlaubers und bejahte eine
Landgericht verneint Minderungsanspruch wegen Durchfallerkrankung
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe wegen der Durchfallerkrankung kein Anspruch auf
Ursächlichkeit zwischen Hotelverpflegung und Durchfallerkrankung aufgrund Anscheinsbeweis erfordert Erkrankung von mindestens 10 % der Hotelgäste
Zwar könne ein
Möglichkeit anderer Ursächlichkeit der Durchfallerkrankung
Zudem verwies das Landgericht darauf, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/tb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2004
[Aktenzeichen: 25 C 19273/03]
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Dokument-Nr. 22700
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