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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013
19 S 55/12 -

Bauliche Veränderung: Wohnungs­eigentümerin verpflichtet Parkbügel zu entfernen

Parkbügel stellten optische Beeinträchtigung dar und schränken Rangiermöglichkeit ein

Die Installation von Parkbügeln auf dem gemeinsamen Parkplatz einer Wohnungs­eigentümergemeinschaft kann eine optische Beeinträchtigung darstellen und die Rangiermöglichkeit einschränken. Die Entfernung der Parkbügel kann daher durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungs­eigentümergemeinschaft angeordnet werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohneinheit an eine Arztpraxis vermietet. Zur Wohnung gehörten zudem drei Parkplätze, welche für Patienten der Praxis reserviert wurden. Da sich jedoch wiederholt Fremdnutzer auf die Parkplätze stellten, installierte die Mieterin mit Warnlackierung versehene Parkbügel. Daraufhin wurde durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümerin aufgegeben die Parkbügel zu entfernen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Klage der Wohnungseigentümerin. Das Amtsgericht Grevenbroich wies die Klage ab, woraufhin die Wohnungseigentümerin Berufung einlegte.

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war wirksam

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Wohnungseigentümerin zurück. Das Anbringen von Parkbügeln stelle eine bauliche Veränderung dar und bedürfe daher der Zustimmung der Wohnungseigentümer. Die Zustimmung sei zwar nicht erforderlich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG). Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.

Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer lag vor

Aus Sicht des Landgerichts haben die Parkbügel aufgrund ihrer äußeren Gestaltung das optische Bild des Parkplatzes beeinträchtigt. Zudem haben die Bügel die Rangiermöglichkeit auf dem Stellplatz eingeschränkt. In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass bei Bejahung der Zulässigkeit von Parkbügeln, weitere Wohnungseigentümer solche Bügel installieren können. Dies würde jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Rangiermöglichkeit führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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