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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016
15 O 425/13 -

Kauf­preis­rück­erstattung aufgrund überhöhten Kraft­stoff­verbrauchs eines Neuwagens

Käufer kann Reproduzierbarkeit der im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen erwarten

Können die in einem Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte eines Neuwagens unter Testbedingungen nicht reproduziert werden, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dem Käufer steht in diesem Fall etwa ein Kauf­preis­rück­zahlungs­anspruch und Schadens­ersatz­anspruch wegen des Benzin­mehr­verbrauchs zu. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Neuwagen zum Preis von fast 16.000 Euro bei einem gewerblichen Autohändler im April 2013 bemängelte die Käuferin einen überhöhten Kraftstoffverbrauch. Sie führte an, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Werte unzutreffend seien. Sie klagte daher nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung eines Schadensersatzes wegen des Benzinmehrverbrauchs.

Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abzüglich einer Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Neuwagen sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Vom ursprünglichen Kaufpreis sei aber eine Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen.

Mangelhaftigkeit aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit der Verbrauchswerte unter Testbedingungen

Der Pkw sei nach Auffassung des Landgerichts mangelhaft, da ihm eine Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB fehle, welche die Klägerin nach den Herstellerangaben erwarten dürfe. Zwar müsse ein verständiger Käufer wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einen standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer dürfe aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Überschreitung des Kraftstoffverbrauchs um mehr als 10 %

Nach den Angaben des Sachverständigen, so das Landgericht, sei der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten worden. Damit sei der Mangel auch erheblich und der Rücktritt vom Kaufvertrag somit nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Schadensersatzanspruch aufgrund Benzinmehrverbrauchs

Das Landgericht sprach der Klägerin zudem wegen des Benzinmehrverbrauchs ein Schadensersatzanspruch zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 304/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 304
NJW-RR 2017, 304

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Dokument-Nr.: 26897 Dokument-Nr. 26897

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Kommentare (1)

 
 
Unverständiger Käufer schrieb am 09.01.2019

Ahhhh, der "verständige Käufer müsse wissen...". Hilft das Gesetz nicht weiter "müsse man wissen".

Genau, bewußte Falschangaben sind hinzunehmen liebe Konsumenten. Wo bleibt euer Verständnis?

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