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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1988
- 12 O 292/87 -
Handwerkerrechnung: Kein Aufrunden von wenigen Minuten auf volle halbe Stunde
Provisorische Reparatur darf nicht voll berechnet werden
Handwerksbetriebe dürfen bei einer angebrochenen halben Stunde nicht eine volle halbe Stunde abrechnen. Auch darf der Auftrag nicht voll abgerechnet werden, wenn die Arbeit nicht ausgeführt worden ist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall rechnete ein Elektronotdienst die Arbeitszeit immer auf eine volle halbe Stunde ab. Außerdem stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingen: "Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet."
Keine volle Abrechnung bei provisorischer oder Nicht-Ausführung
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Klausel, die die volle Abrechnung auch dann vorsieht, wenn die Reparatur nur provisorisch oder sogar gar nicht statt gefunden hat, unwirksam ist. Der Kunde werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Die Klausel verstößt gegen § 9 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB).
Kein Aufrunden auf volle halbe Stunde
Auch eine Klausel, die vorsieht, dass jede angefangene halbe Stunde voll abgerechnet wird, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Dagegen ist eine geringfügige Aufrundung zum Beispiel immer auf volle fünf Minuten aber in Ordnung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4931
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