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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010
12 O 173/09 -

LG Düsseldorf: Reisevermittler müssen den vollen Flugpreis nennen

Verstoß gegen die EU-Verordnung führt zu irreführender Werbung

Nicht nur Fluggesellschaften sondern auch Reisevermittler müssen immer den Endpreis der angebotenen Flüge angeben und dürfen auf Buchungsgebühren nicht erst in einem späteren Buchungsschritt hinweisen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisevermittler auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe der persönlichen Daten, erfuhren die Kunden den wirklichen Preis. Dieser enthielt eine Buchungsgebühr von 18,33 Euro pro Person und Strecke.

EU-Verordnung sieht Angabe des vollständigen Endpreises vor

Die EU-Verordnung schreibt jedoch vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Das Landgericht Düsseldorf sah in dem Vorgehen des Reisevermittlers eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung.

Kunden muss effektiver Preisvergleich ermöglicht werden

Eine bloße Sternchen-Fußnote, die darauf hinweist, dass zusätzliche Kosten anfallen und erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben, reiche nicht aus, urteilten die Richter. Dem Kunden müsse ein effektiver Preisvergleich ermöglicht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online (kg)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Flugpreis | Flugticket | Flugschein | Gebühren | irreführende Werbung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 620
MMR 2010, 620

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9746 Dokument-Nr. 9746

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