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Landgericht Dortmund, Urteil vom 04.07.2012
2 O 452/11 -

Elementarschadenversicherung: Ansammeln von Schneemassen auf einer Terrasse stellt keine "Überschwemmung" dar

Entstandene Feuchtigkeitsschäden nicht von Gebäudeversicherung gedeckt

Kommt es zu einer Ansammlung erheblicher Schneemengen auf einer Terrasse und treten dadurch in dem darunterliegenden Raum Feuchtigkeitsschäden auf, so liegt kein Schaden durch eine "Überschwemmung" im Sinne von § 3 BEW vor. Eine Haftung des Gebäudeversicherers kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstücksbesitzer schloss für sein auf seinem Grundstück stehendes Haus eine Gebäudeversicherung ab. An der östlichen Seite seines Hauses befand sich ein einstöckiger Anbau. Im Anbau befand sich das Schlafzimmer. Auf dem Anbau war eine Terrasse. Während des Jahreswechsels 2010/2011 häufte sich eine große Menge Schnee auf der Terrasse an. Am Neujahrstag stellte der Grundstücksbesitzer im Schlafzimmer fest, dass Wasser aus der mit Holzpaneelen verkleideten Decke heraustrat. Er meinte, bei den Wassereinbrüchen über das Dach handele es sich um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Versicherung lehnte nach Besichtigung des Schadens die Schadensregulierung ab. Aus ihrer Sicht habe weder der Versicherungsfall "Schneedruck" noch "Überschwemmung" vorgelegen. Der Grundstücksbesitzer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Schadensregulierung aus der Gebäudeversicherung bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen den klägerischen Grundstücksbesitzer. Ihm habe gegenüber der Versicherung kein Anspruch auf Schadensregulierung aus der Gebäudeversicherung zugestanden.

Versicherungsfall "Überschwemmung" lag nicht vor

Der Versicherungsfall "Überschwemmung" gemäß § 3 BEW (Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung - BEW) habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Der Begriff setze nach der Vorschrift voraus, dass eine "Überflutung von Grund und Boden" vorliegt. Dies bedeute, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln müssen. Notwendig sei, dass üblicherweise trockenliegende Bodenflächen mit Wasser überschwemmt werden. Die Anstauung von Wassermengen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen sei davon nicht erfasst. Danach seien Schäden, die durch das Eindringen von Tauwasser über das Dach hervorgerufen werden, nicht gedeckt. So habe der Fall hier gelegen. Es habe an einer Überflutung gefehlt, da es zu keiner Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche gekommen ist.

Ebenfalls lag der Versicherungsfall "Schneedruck" nicht vor

Der Versicherungsfall "Schneedruck" habe nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht vorgelegen. Unter Schneedruck sei gemäß § 8 BEW die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen zu verstehen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe jedoch ausgeschlossen werden können, dass der Schaden auf eine erhöhte Durchbiegung des Dachs wegen der Schneelast zurückzuführen war. Das Gewicht des Schnees habe sich nicht auf das Dach ausgewirkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2013, Seite: 42
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Dokument-Nr.: 15227 Dokument-Nr. 15227

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