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Landgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2014
- 2 O 370/13 -
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall aufgrund alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Verursacht ein Autofahrer im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherung ist in einem solchen Fall berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Liegt die Blutalkoholkonzentration weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, so kann die Versicherung in der Regel die Leistung sogar vollständig verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 kam ein
Fahren unter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist grob fahrlässig
Das Landgericht Dortmund führte zum Fall zunächst aus, dass das Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingter
Schwerwiegende Trunkenheitsfahrt führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung
Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so das Landgericht weiter, könne die Versicherung ihre Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG regelmäßig kürzen. Hat ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 528 NZV 2014, 528 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 347 r+s 2014, 347 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2014, Seite: 239 VuR 2014, 239 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 399 zfs 2014, 399
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Dokument-Nr. 19050
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