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Landgericht Detmold, Urteil vom 03.02.2016
9 O 86/15 -

Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers aufgrund mangelnder Griffigkeit des Straßenbelags

Verunfallter Motorradfahrer erhält 800 EUR Schmerzensgeld

Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßen­baulast­träger keine Abhilfemaßnahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Re­gulierungs­verhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Motorradfahrer im Juli 2012 auf regennasser Straße ins Rutschen und stürzte. Der Sturz war nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen, sondern auf eine mangelhafte Griffigkeit des Straßenbelags. Der Motorradfahrer warf dem Land NRW als Straßenbaulastträger eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor und verklagte es daher auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn das Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht aus §§ 9, 9a des Straßen- und Wegegesetzes NRW verletzt.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund unzureichender Griffigkeit

Die Verkehrssicherungspflichtverletzung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts aus der mangelhaften Griffigkeit des Straßenbelags aufgrund derer nicht gewährleistet gewesen sei, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos haben passieren können. Von diesem Umstand habe das Land anlässlich von Sanierungsarbeiten im Jahr 2008 gewusst. Das Land habe daher dringend Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen, etwa durch Aufstellen von Warnschildern oder durch bauliche Sanierung des Straßenabschnitts.

Keine Abhilfemaßnahmen erst bei Unfallhäufung oder erhöhten Unfallgefahr

Soweit sich das Land auf eine Regelung im Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe berief, wonach sichernde Maßnahmen erst bei Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr eingeleitet werden müssen, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Denn dies widerspreche den Anforderungen an einer wirksamen Verkehrssicherungspflicht.

Schmerzensgeld von 800 EUR

Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu. Es berücksichtigte dabei die unfallbedingte Prellung an der linken Schulter, die Schmerzen über einen Zeitraum von drei Wochen, sowie das Abstreiten jeglicher Verantwortlichkeit des Landes. Darüber hinaus ließ das Gericht nicht die Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers in Höhe von 25 % außer Betracht, die sich aus der relativen Instabilität des Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, ergebe. Das beklagte Land hafte daher nur zu 75 % für die Unfallfolgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 665
NJW-RR 2016, 665
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 525
NZV 2016, 525

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Dokument-Nr.: 24263 Dokument-Nr. 24263

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