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Landgericht Detmold, Urteil vom 26.03.2014
10 S 218/12 -

Von Mieter gepflanzte Hecken gehen regelmäßig in das Eigentum des Grund­stücks­eigentümers über

In Grundstück eingepflanzte Hecken werden in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks

Pflanzt der Mieter eines Grundstücks eine Hecke, so wird die Hecke regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Eine nur vorübergehende Verbindung der Hecke mit dem Grundstück kommt angesichts der erheblichen Schwierigkeiten und Risiken, die ein Umpflanzen nach sich zieht, dagegen in der Regel nicht in Betracht. Somit erlangt der Grund­stücks­eigentümer gemäß § 946 BGB regelmäßig das Eigentum an der eingepflanzten Hecke. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter eines Grundstücks eine Thuja-Hecke gepflanzt. Nach dem der Mietvertrag endete, wurde die Hecke beschädigt. Der Mieter verlangte aufgrund dessen Schadenersatz vom Schädiger. Da sich dieser aber weigerte, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Detmold wies seine Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Detmold entschied ebenfalls gegen den früheren Mieter des Grundstücks. Diesem habe nach § 823 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung der Thuja-Hecke zugestanden. Denn er sei zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht Eigentümer der Hecke gewesen. Mit dem Einpflanzen der Hecke sei sie gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 2 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümer übergegangen.

Nur vorübergehende Verbindung der Hecke mit Grundstück lag nicht vor

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Hecke auch nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden, so dass die Pflanze nach § 95 BGB im Eigentum des Mieters verblieb. Zwar spreche grundsätzlich zu Gunsten des Mieters eine Vermutung dafür, dass während der Mietzeit eingebrachte Sachen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden. Diese Vermutung gelte jedoch nicht uneingeschränkt für Pflanzen. Insofern sei zu beachten, dass Pflanzen nach einigen Jahren nicht ohne Schwierigkeiten und Risiken entfernt werden können. Ein Umpflanzen sei in einem solchen Fall mit einem großen Aufwand verbunden und berge das Risiko, dass die Pflanze am neuen Standort nicht wieder anwächst (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1998 - 22 U 161/97 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Detmold, Urteil vom 04.12.2012
    [Aktenzeichen: 6 C 357/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 15, Anmerkung: 1, Autor: Thomas Emmert
jurisPR-MietR 15/2014, Anm. 1, Thomas Emmert
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 712
NJW-RR 2014, 712
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 434
NZM 2014, 434

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